- Eigentum
- I. Begriff:Zu unterscheiden ist der verfassungsrechtliche Begriff und der bürgerlich-rechtliche Begriff des Eigentums.- 1. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff: E. im Sinn des Art. 14 I GG ist jedes besondere vermögenswerte Recht, jedes vermögenswerte Gut. Seinem rechtlichen Gehalt nach ist es gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, d.h. durch die Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse „von Nutzen sein soll“, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Art. 14 GG gewährleistet E. sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Unter die Garantie des E. nach Art. 14 I 1 GG fallen neben dem Sacheigentum des Bürgerlichen Rechts z.B. Forderungen, Aktien, Urheberrechte, Versicherungsrenten oder Rentenanwartschaften, nicht aber das Vermögen als solches, Geld im Sinn einer Wertgarantie, Gewinnchancen, Verdienstmöglichkeiten. Inhalt und Schranken des E. werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I 2 GG). Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Die Sozialpflichtigkeit enthält die verfassungsrechtliche Legitimation für Eigentumsbeschränkungen.- 2. Bürgerlich-rechtlicher Eigentumsbegriff: a) Bürgerlich-rechtliches E. ist das umfassende (absolute, dingliche) Herrschaftsrecht über bewegliche und unbewegliche Sachen im Sinn des § 90 BGB.- Anders: ⇡ Besitz.- b) Beschränkungen der Ausübung des E. durch das ⇡ Schikaneverbot und das Verbot der ⇡ unzulässigen Rechtsausübung sowie durch das ⇡ Nachbarrecht oder die Beschränkungen durch ⇡ Notwehr und ⇡ Notstand.II. Erwerb:1. An beweglichen Sachen: (1) Durch Rechtsgeschäft (Übereignung); (2) durch lang dauernden Eigenbesitz (⇡ Ersitzung); (3) durch ⇡ Verarbeitung, ⇡ Verbindung und ⇡ Vermischung mit eigenen Sachen; (4) durch ⇡ Aneignung herrenloser Sachen.- 2. An Grundstücken: Ebenfalls gemäß (1) (⇡ Grundstücksverkehr), (2) und (3).III. Schutz:1. Formen: a) V.a. durch Eigentumsklagen; b) gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe durch das Recht der ⇡ Notwehr; c) gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt: (1) Durch Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliches Verfahren (Widerspruch, Anfechtungsklage), (2) durch Geltendmachung von Ansprüchen aus Staatshaftung (enteignungsgleiche Eingriffe), Aufopferung (enteignender Eingriff) und Enteignungsentschädigung nach Art. 14 III GG (⇡ Enteignung).- 2. Zum ⇡ Schadensersatz verpflichtet ist (nach § 823 I BGB), wer schuldhaft das E. eines anderen verletzt (⇡ unerlaubte Handlung).IV. Eigentumsklagen:Rechtsmittel des Eigentümers zum Schutz seines E.- 1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der betreffende ⇡ mittelbare Besitzer (z.B. der Mieter bei Untervermietung) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 I BGB). Besondere Regelung gilt im Verhältnis Eigentümer-Besitzer wegen der beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe der ⇡ Nutzungen, Ersatz von ⇡ Verwendungen und ⇡ Schadensersatz. Einzelheiten: §§ 987–1003 BGB.- 2. Wird das E. in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).V. Steuerrecht:⇡ Wirtschaftliches Eigentum.
Lexikon der Economics. 2013.