Eigentum

Eigentum
I. Begriff:Zu unterscheiden ist der verfassungsrechtliche Begriff und der bürgerlich-rechtliche Begriff des Eigentums.
- 1. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff: E. im Sinn des Art. 14 I GG ist jedes besondere vermögenswerte Recht, jedes vermögenswerte Gut. Seinem rechtlichen Gehalt nach ist es gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, d.h. durch die Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse „von Nutzen sein soll“, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Art. 14 GG gewährleistet E. sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Unter die Garantie des E. nach Art. 14 I 1 GG fallen neben dem Sacheigentum des Bürgerlichen Rechts z.B. Forderungen, Aktien, Urheberrechte, Versicherungsrenten oder Rentenanwartschaften, nicht aber das Vermögen als solches, Geld im Sinn einer Wertgarantie, Gewinnchancen, Verdienstmöglichkeiten. Inhalt und Schranken des E. werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I 2 GG). Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Die Sozialpflichtigkeit enthält die verfassungsrechtliche Legitimation für Eigentumsbeschränkungen.
- 2. Bürgerlich-rechtlicher Eigentumsbegriff: a) Bürgerlich-rechtliches E. ist das umfassende (absolute, dingliche) Herrschaftsrecht über bewegliche und unbewegliche Sachen im Sinn des § 90 BGB.
- Anders:  Besitz.
- b) Beschränkungen der Ausübung des E. durch das  Schikaneverbot und das Verbot der  unzulässigen Rechtsausübung sowie durch das  Nachbarrecht oder die Beschränkungen durch  Notwehr und  Notstand.
II. Erwerb:1. An beweglichen Sachen: (1) Durch Rechtsgeschäft (Übereignung); (2) durch lang dauernden Eigenbesitz ( Ersitzung); (3) durch  Verarbeitung,  Verbindung und  Vermischung mit eigenen Sachen; (4) durch  Aneignung herrenloser Sachen.
- 2. An Grundstücken: Ebenfalls gemäß (1) ( Grundstücksverkehr), (2) und (3).
III. Schutz:1. Formen: a) V.a. durch Eigentumsklagen; b) gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe durch das Recht der  Notwehr; c) gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt: (1) Durch Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliches Verfahren (Widerspruch, Anfechtungsklage), (2) durch Geltendmachung von Ansprüchen aus Staatshaftung (enteignungsgleiche Eingriffe), Aufopferung (enteignender Eingriff) und Enteignungsentschädigung nach Art. 14 III GG ( Enteignung).
- 2. Zum Schadensersatz verpflichtet ist (nach § 823 I BGB), wer schuldhaft das E. eines anderen verletzt ( unerlaubte Handlung).
IV. Eigentumsklagen:Rechtsmittel des Eigentümers zum Schutz seines E.
- 1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der betreffende  mittelbare Besitzer (z.B. der Mieter bei Untervermietung) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 I BGB). Besondere Regelung gilt im Verhältnis Eigentümer-Besitzer wegen der beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe der  Nutzungen, Ersatz von  Verwendungen und  Schadensersatz. Einzelheiten: §§ 987–1003 BGB.
- 2. Wird das E. in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).
V. Steuerrecht: Wirtschaftliches Eigentum.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Eigentum — (Dominium), die vollkommenste, ausschließliche, rechtliche Herrschaft über eine Sache. Während alle andern dinglichen Rechte nur einzelne Befugnisse von dem Gesamtrechte des Eigentums enthalten, gewährt das E. selbst das volle Nutzungs und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eigentum — (Dominĭum), oberste rechtliche Herrschaft einer Person über eine körperliche Sache, im Gegensatz zum Besitz (s.d.); nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Eigentum — [Aufbauwortschatz (Rating 1500 3200)] Auch: • Besitz Bsp.: • Der Besitz großer Reichtümer bringt selten das wahre Glück. • Sie verlor alles, was sie besaß (= alle ihre Besitztümer). • Das Haus gehört (oder: ist das Eigentum von) Frau Baker …   Deutsch Wörterbuch

  • Eigentum — ↑Proprietät …   Das große Fremdwörterbuch

  • Eigentum — Privater Steinhaufen in einem Dorf bei Ludwigshafen Eigentum bezeichnet das umfassendste Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt.[1] Merkmale moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordnung von Gegenständen zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentum — Besitz; Hab und Gut; Vermögen; Besitzstand; Siebensachen (umgangssprachlich); Habseligkeiten * * * Ei|gen|tum [ ai̮gn̩tu:m], das; s, e: etwas, was jmdm. gehört: persönliches Eigentum; das Grundstück ist sein Eigentum. Syn …   Universal-Lexikon

  • Eigentum — Ei·gen·tum das; s; nur Sg; 1 das, was jemandem gehört ≈ ↑Besitz (1) <persönliches, fremdes Eigentum; sich an fremdem Eigentum vergreifen>: Dieses Haus ist mein Eigentum (ich wohne in dem Haus und besitze es auch) || K : Eigentumswohnung 2… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Eigentum — (auch Besitz) Was der Sozialismus will, ist nicht Eigentum aufheben, sondern im Gegenteil individuelles Eigentum, auf Arbeit gegründetes Eigentum erst einführen. «Ferdinand Lassalle [1825 1864]; dt. Politiker und Publizist» * Eigentum ist… …   Zitate - Herkunft und Themen

  • Eigentum — das Eigentum (Mittelstufe) etw., was einer Person rechtmäßig gehört Beispiele: Das Haus ist mein Eigentum. Jeder kann frei über sein Eigentum verfügen …   Extremes Deutsch

  • Eigentum — Besitz[tum], Gut, Habseligkeit, Haus und Hof, Reichtum, Schatz, Vermögen; (geh.): Eigen, Geld und Gut, Habe, Hab und Gut; (veraltet): Habschaft, Proprietät. * * * Eigentum,das:1.⇨Besitz(1)–2.sichanfremdemE.vergreifen/vergehen:⇨stehlen(1)… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Eigentum — eigen: Das altgerm. Adjektiv mhd. eigen, ahd. eigan, niederl. eigen, aengl. āgen (engl. own), schwed. egen ist das früh verselbstständigte 2. Part. eines im Dt. untergegangenen gemeingerm. Verbs mit der Bed. »haben, besitzen« (vgl. z. B. ahd.… …   Das Herkunftswörterbuch

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